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Satzung in der Fassung vom 17. November 2015

§1 Der Verein Gießener Meisterkonzerte mit Sitz in Gießen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Gießener kulturellen Lebens. Diesen Zweck kann der Verein verwirklichen durch die finanzielle und ideelle Unterstützung der Veranstalter der Gießener Meisterkonzerte. Er kann jedoch auch selbst als Veranstalter der Gießener Meisterkonzerte auftreten.

Die Förderung praktischer und wissenschaftlicher Bestrebungen im kulturellen Bereich kann darüber hinaus durch Veranstaltung von Kursen, Seminaren, Vorträgen und die Vergabe von Kompositionsaufträgen erfolgen.

§2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es wird beantragt, den Verein in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht eintragen zu lassen.

§3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie können jedoch Publikationen, die vom Verein gefördert wurden, kostenlos oder verbilligt erwerben. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückvergütung.

§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden. Juristische Personen, wissenschaftliche oder künstlerische Institutionen, Firmen, Verbände oder Körperschaften können fördernde Mitglieder werden. Bei Abstimmungen haben die Mitglieder nur eine Stimme.

Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§6 Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und üben in diesen das Stimmrecht aus.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag in voller Höhe rechtzeitig zu bezahlen.

§7 Die Mitgliedschaft wird durch Antrag an den Vorstand und durch Zahlung eines jährlichen Förderbeitrages erworben; sie wird durch den Vorsitzenden schriftlich bestätigt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Jedes Mitglied ist jedoch berechtigt, Vorschläge zu machen.

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.

§8 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und des Förderbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

Der Beitrag ist auch dann für das laufende Jahr voll zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.

Neueingetretene Mitglieder können ihre Rechte erst wahrnehmen, wenn sie den Jahresbeitrag entrichtet haben.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. April des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

 

§10 Der Vorstand besteht mindestens aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können bis zu fünf Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder kann allein vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dem Vorstand obliegt im Sinne § 26 BGB die Wahrnehmung der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Mitgliederbeschlüsse.

Der Vorstand kann Aufgaben einer Geschäftsstelle übertragen. Die Geschäftsstelle arbeitet nach Weisung und unter Aufsicht des Vorstandes.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er beschließt über die Verleihung weiterer, unter Abs. 1 § 10 nicht genannter Ämter selbst. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§11 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

  2. Die Wahl der zwei Kassenprüfer.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  1. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

  2. Die Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung bzw. von Satzungsänderungen und über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Obliegenheiten.

  3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 21 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmübertragung ist nicht möglich.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel der Vereinsmitglieder erforderlich. Wird in der ersten Mitgliederversammlung diese Mehrheit nicht erreicht, so ist nach 21 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Entscheidung über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertel der vorhandenen Mitglieder beschlossen werden kann.

§13 Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom jeweils zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen. Von den Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift mit der Teilnehmerliste angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom jeweils zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an den Verein zur Förderung der Musikschule Gießen e.V., Grünberger Straße 120, Gießen.

Gießen, 17. November 2015